
Auf dem Weg in eine klimaneutrale Zukunft spielen die Erneuerbaren Energien eine entscheidende Rolle.Um dies zu fördern hat die Bundesregierung die gesetzlichen Grundlagen umfassend geändert, so dass Photovoltaik wieder interessanter für private Haushalte wird. Dafür sorgen einige Änderungen im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das seit dem 30. Juli 2022 in Kraft ist. Die meisten Regelungen darin gelten aber erst ab Januar 2023.
Dazu die wichtigesten Änderungen:
- Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) enthält einige Verbesserungen und Vereinfachungen auch für Verbraucher, die Strom nicht nur verbrauchen, sondern auch selbst erzeugen.
- Die geänderten Regelungen treten dann zum 1. Januar 2023 in Kraft.
- Die Einspeisung wird besser vergütet. Die neuen Vergütungssätze gelten auch schon für Anlagen, die noch im Jahr 2022 in Betrieb genommen werden.
- Können Sie Solarmodule nicht auf dem Hausdach montieren, dürfen Sie sie ersatzweise im Garten aufstellen. Sie werden dort ebenfalls gefördert.
Steuerliche Änderungen:
Bei kleineren Photovoltaikanlage kann aufgrund der eher geringen Einspeisevergütung oftmals kein Totalüberschuss mehr erzielt werden. Daher wird ab dem 01.01.2023 eine Befreiung bei der Ertragssteuer von der Bundesregierung eingeführt.
Einnahmen aus dem laufenden Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kWp werden ab dem 01.01.2023 steuerfrei gestellt Dabei handelt es sich um Photovoltaikanlagen, die auf Wohnhäuser (einschließlich Dächer von Garagen, Carports und sonstigen Nebengebäuden) sowie auch sonstige nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewebebetriebe, etc.).
Das gilt auch dann, wenn die Wohnung bzw. das Wohnhaus nicht selbst von dem jeweiligen Anlagenbetreiber selbst genutzt wird. Die Steuerbefreiung gilt auch unabhängig von der Verwendung des erzeugte Stroms (Selbstverbrauch, Volleinspeisung, Aufladen E-Autos oder Mieterstrom). Die Befreiung gilt darüber hinaus auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern oder auch gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken. Damit wird u.a. auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen wesentlich begünstigt.
Die Zeiten des erheblichen Büroaufwandes bei der steuerlichen Erklärung wie in den Vorjahren ist somit vorbei!
Weitere Informationen zur Planung und Realisierung gibt es in dem Leitfaden “Photovoltaik auf Dächern” und aus der Checkliste “Photovoltaik für Unternehmen” von NRW.Energy4Climate unter https://energy4climate.nrw/aktuelles/newsroom/Informationsmaterial-zur-planung-von-pv-anlagen