Wer in Deutschland erbt, muss Erbschaftssteuer zahlen. Doch damit der emotionale Todesfall nicht auch noch zur finanziellen Zerreißprobe wird, sieht das Steuerrecht hierzulande Freibeträge vor. Wann Erbschaftssteuer fällig ist, wie hoch sie ausfällt und wie Sie die Abgabe vielleicht umgehen können, erfahren Sie hier.
Bei der Erbschaftssteuer gibt es viele Details, die hier nicht umfassend erläutert werden können, daher führen wir nachfolgend den wesentlichen Voraussetzungen auf. Doch großzügige Freibeträge im Steuerrecht verhindern oft eine finanzielle Belastung. Erfahren Sie hier, wann Erbschaftssteuer fällig wird und wie hoch sie ausfallen kann.
Wichtige Punkte zur Erbschaftssteuer:
- Selbstgenutztes Wohneigentum: Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner zahlen keine Erbschaftssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum. Bei Kindern darf die Wohnfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter betragen.
- Grundvermögen: Der reale Marktwert wird bei der Besteuerung zugrunde gelegt.
- Sonstiges Vermögen: Freibeträge für Ehegatten betragen 500.000 Euro und für Kinder 400.000 Euro.
- Unternehmerisches Vermögen: Hier gelten komplizierte Regelungen; eine Beratung ist hier auf jeden Fall anzuraten und empfehlenswert.
Erbschaftssteuer-Freibeträge
Steuerpflichtig ist für die Erben der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Als Faustregel können Sie sich merken: Je näher Sie dem Erblasser verwandtschaftlich gestanden haben, desto höher ist der Freibetrag:
Steuerklasse | Freibetrag | Versorgungsfreibetrag | Hausrat, Kleidung, etc. | Sammlungen, Kunst, etc. |
Ehegatten/Lebenspartner | 500.000 € | 256.000 € | 41.000 € | 12.000 € |
Kinder / Stiefkinder | 400.000 € | 10.300 € – 52.000 € | 41.000 € | 12.000 € |
Kinder verstorbener Stiefkinder | 400.000 € | 41.000 € | 12.000 € | |
Enkel | 200.000 € | 41.000 € | 12.000 € | |
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | 100.000 € | 12.000 € | 12.000 € | |
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Eltern und Großeltern bei Schenkungen | 20.000 € | 12.000 € | 12.000 € | |
Nicht Verwandte | 20.000 € | 12.000 € | 12.000 € |
Zusätzliche Versorgungsfreibeträge für nahe Verwandte
Oft hinterlassen Erblasser nicht nur Barvermögen und Immobilien, sondern auch sogenannte Versorgungsbezüge. Dazu zählen etwa private Lebensversicherungen. Für derartige Erbschaften existieren gesonderte Versorgungsfreibeträge, die nicht auf den regulären Freibetrag angerechnet werden. Das heißt, Sie können diese Versorgungsbezüge unter Umständen steuerfrei erben.
Versorgungsfreibeträge (2024)
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 256.000 €
- Kinder: je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 €
Bei Kindern gilt: Je jünger das erbende Kind, desto höher der Versorgungsfreibetrag. Er beginnt bei 52.000 Euro und sinkt alle 5 Jahre um rund 10.000 Euro. Hat das Kind das 27. Lebensjahr vollendet, entfällt der Versorgungsfreibetrag.
Steuersätze Erbschaftssteuer (2024)
Nicht nur der Erbschaftssteuerfreibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Auch Ihr persönlicher Steuersatz orientiert sich daran. So werden Erben grundsätzlich in 3 Steuerklasse eingeordnet. Achtung: Diese decken sich nicht mit den Steuerklassen, die Sie von Ihrer Einkommensteuererklärung kennen.
- Steuerklasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkelkinder und weitere enge Verwandte
- Steuerklasse II: Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner und weitere entferntere Verwandte
- Steuerklasse III: Nicht Verwandte, Bekannte, Freunde
Wissen Sie erst einmal, in welche Steuerklasse Sie fallen, so können Sie den für Sie gültigen Steuersatz in den folgenden Tabelle feststellen. Dieser Wert richtet sich nach der Höhe der Erbschaft, d.h. nach dem sogenannte „erbschaftsteuerpflichtiges Erwerbsvermögen“ (EEV) bekannt und bemisst sich als Nachlasssumme abzüglich des Freibetrages.
Steuerklasse | Höhe des zu versteuernden Erwerbs | Steuersatz |
Steuerklasse I | bis 75.000 € | 7 % |
bis 3000.000 € | 11 % | |
bis 600.000 € | 15 % | |
bis 6.000.000 € | 19 % | |
bis 13.000.000 € | 23 % | |
bis 26.000.000 € | 27 % | |
über 26.000.000 € | 30% | |
Steuerklasse II | bis 75.000 € | 15 % |
bis 3000.000 € | 20 % | |
bis 600.000 € | 25 % | |
bis 6.000.000 € | 30 % | |
bis 13.000.000 € | 35 % | |
bis 26.000.000 € | 40 % | |
über 26.000.000 € | 43 % | |
Steuerklasse III | bis 75.000 € | 30 % |
bis 3000.000 € | 30 % | |
bis 600.000 € | 30 % | |
bis 6.000.000 € | 30 % | |
bis 13.000.000 € | 50 % | |
bis 26.000.000 € | 50 % | |
über 26.000.000 € | 50 % |
Erbschaftssteuer bei Immobilien
Erben Sie eine Immobilie, müssen Sie den Verkehrswert angeben. Wenn Sie und der Verstorbene die Immobilie gemeinsam bewohnten und dies fortsetzen, kann die Steuer entfallen. Sie müssen jedoch mindestens zehn Jahre dort wohnen bleiben. Bei Verkauf oder Vermietung fällt die Steuer an. Unverheiratete Partner sollten zur Vermeidung von Steuern heiraten oder die Immobilie zu Lebzeiten überschreiben.
Erben Sie eine Immobilie müssen Sie zunächst den Verkehrswert angeben. Dabei handelt es sich um den voraussichtlichen Verkaufswert.
Wurde die Immobilie aber von dem Verstorbenen und Ihnen zuvor gemeinsam bewohnt und möchten Sie auch in Zukunft weiter darin leben, so können Sie unter Umständen ganz von der Steuerpflicht befreit werden. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie auch nach dem Tod des Erblassers noch mindestens 10 Jahre in dem Haus oder der Wohnung wohnen bleiben. Sollten Sie dann die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt veräußern oder vermieten wollen, so müssten Sie auch in diesem Fall Steuern zahlen.
Dies gilt jedoch nicht für unverheiratete Partner: Möchten Sie als Paar Immobilien steuerfrei vererben, so sollten Sie entweder heiraten oder alternativ die Immobilie schon zu Lebzeiten an Ihren Partner übertragen.
Erbschaftssteuer durch Schenkungen umgehen
Schenkungen zu Lebzeiten können Erbschaftssteuern vermeiden. Freibeträge gelten auch hier und können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden.
Eltern können ihren Kindern beispielsweise alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken, was langfristig Steuerlasten reduziert. Auch hierbei fallen zwar Steuern an, doch gelten die gleichen großzügigen Freibeträge wie bei einer Erbschaft.
Entsprechend kann ein geschickter Schenkungsplan dazu führen, dass beim Tod des Erblassers bereits große Teile des Vermögens steuerfrei übertragen worden sind.
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Stand: 05/2024