Vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grund und Gebäude: Was Immobilienkäufer wissen sollten:
Beim Immobilienkauf gibt es viele rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten. Einer davon ist die Frage, wie der Kaufpreis zwischen Grundstück und Gebäude aufgeteilt wird. Das mag auf den ersten Blick nebensächlich erscheinen, doch in der Praxis kann diese Entscheidung erhebliche steuerliche Auswirkungen im Rahmen der Gebäudeabschreibung haben.
Warum ist die Kaufpreisaufteilung wichtig?
Die steuerliche Relevanz ergibt sich daraus, dass nur der auf das Gebäude entfallende Anteil des Kaufpreises abgeschrieben werden kann.
- Gebäudeabschreibung Steuer: Wenn die Immobilie zur Erzielung von Einkünften (z. B. durch Vermietung) genutzt wird, kann der Gebäudeanteil über mehrere Jahre steuerlich geltend gemacht werden. Dies bedeutet eine jährliche Steuerentlastung.
- Grundstückswert: Der auf das Grundstück entfallende Anteil des Kaufpreises hingegen ist steuerlich nicht absetzbar, da Grund und Boden keiner Abnutzung unterliegt.
Eine möglichst hohe Bewertung des Gebäudeanteils ist also für Käufer aus steuerlicher Sicht sehr vorteilhaft.
Weitere steuerliche Auswirkungen
Die Kaufpreisaufteilung ist auch in anderen Fällen relevant, insbesondere bei den sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten.
Wenn in den ersten drei Jahren nach dem Immobilienkauf Renovierungsmaßnahmen erfolgen, die mehr als 15 % des Gebäudewertes (also ohne Grundstück) betragen, können diese Kosten nicht sofort steuerlich abgesetzt werden. Stattdessen müssen sie über die Gebäudeabschreibung verteilt werden.
Gilt die 15%-Grenze jährlich oder für die gesamten drei Jahre?
Die 15 %-Grenze gilt für den gesamten Zeitraum von drei Jahren nach dem Kauf, nicht jährlich. Das Finanzamt prüft am Ende des dritten Jahres, ob die Gesamtkosten der Renovierungen und Modernisierungen innerhalb dieses Zeitraums die 15 %-Grenze überschreiten.
Beispiel zur Veranschaulichung:
- Kaufpreis der Immobilie: 300.000 €
- Davon Grundstück: 100.000 €
- Davon Gebäude: 200.000 €
- 15 %-Grenze: 15 % von 200.000 € = 30.000 €
Wenn die Renovierungskosten in den ersten drei Jahren insgesamt unter 30.000 € bleiben, können sie sofort steuerlich abgesetzt werden. Liegen die Kosten darüber, müssen sie über die Gebäudeabschreibung verteilt werden.
Warum ist ein hoher Gebäudeanteil im Kaufpreis wichtig?
Ein hoher Gebäudeanteil im Kaufpreis erhöht die 15 %-Grenze. So bleibt mehr Spielraum für Renovierungen, die sofort abgesetzt werden können.
Gelten die 15 % auch für selbstgenutzte Immobilien?
Die 15%-Regelung für anschaffungsnahe Herstellungskosten gilt ausschließlich für Immobilien, die zur Erzielung von Einkünften (z. B. durch Vermietung) genutzt werden. Bei selbstgenutzten Immobilien kann diese steuerliche Regelung nicht angewendet werden, da Renovierungs- oder Modernisierungskosten in solchen Fällen generell nicht abzugsfähig sind.
Rechtsgrundlage
Die Regelung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt.
Was passiert ohne vertragliche Vereinbarung?
Häufig wird im Immobilienkaufvertrag nur der Gesamtkaufpreis festgehalten, ohne eine Aufteilung zwischen Grundstück und Gebäude. In diesen Fällen legt das Finanzamt die Aufteilung anhand des Bewertungsgesetzes und statistischer Daten fest. Diese Berechnungen berücksichtigen jedoch nicht immer die Besonderheiten des Objekts und führen oft zu einem vergleichsweise niedrigen Gebäudeanteil – zum Nachteil des Käufers.
Möchte man die vom Finanzamt ermittelte Aufteilung anfechten, sind umfangreiche Gutachten eines vereidigten Sachverständigen erforderlich. Solche Gutachten sind jedoch kostenintensiv und zeitaufwendig.
Die Lösung: Eine klare Regelung im Kaufvertrag
Um unnötigen Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits im Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung festzulegen. Wichtig ist, dass diese Aufteilung realistisch ist und die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil von 2015 entschieden, dass eine solche vertragliche Vereinbarung grundsätzlich anerkannt werden muss. Dies wurde 2023 von der Finanzverwaltung erneut bestätigt.
Eine fundierte und transparente Aufteilung lässt sich durch vorab erstellte Gutachten zur Immobilienbewertung oder durch die Orientierung an der amtliche Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) stützen. Käufer sollten darauf achten, dass im Vertrag sowohl der Grundstücksanteil als auch der Gebäudeanteil explizit ausgewiesen werden. Ergänzend kann auf Bewertungsgrundlagen wie Bodenrichtwerte oder Gebäudesubstanzgutachten hingewiesen werden.
Wann wird eine vertragliche Aufteilung nicht anerkannt?
Das Finanzamt kann die Aufteilung im Kaufvertrag ignorieren, wenn:
- Anhaltspunkte für einen Scheinvertrag bestehen,
- ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt oder
- die Aufteilung die tatsächlichen Werte grob verfehlt und nicht nachvollziehbar ist.
Besonders große Abweichungen von den Bodenrichtwerten können dazu führen, dass das Finanzamt die Werte hinterfragt. Doch auch in diesen Fällen hat der Käufer die Möglichkeit, die Abweichungen plausibel zu begründen, etwa durch:
- Hochwertige Ausstattung oder Renovierungen des Gebäudes,
- eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit (z. B. bestehende Mietverträge),
- besondere Gegebenheiten des Grundstücks (z. B. Baumbestand oder Lärm).
Sonderfall Neubau und Modernisierungsobjekte
Wenn Käufer ein Grundstück erwerben, auf dem ein Neubau geplant ist, oder ein stark renovierungsbedürftiges Gebäude kaufen, sollte im Vertrag detailliert geregelt werden, welcher Kaufpreisanteil auf den (oft höheren) Bauwert entfällt. Bei umfassenden Modernisierungen, die erst nach Erwerb durchgeführt werden, kann eine klare Kaufpreisaufteilung zukünftige Streitpunkte über Herstellungskosten vermeiden.
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Fazit
Eine klare und realistische Aufteilung des Kaufpreises zwischen Grundstück und Gebäude im Kaufvertrag kann Käufern viele steuerliche Vorteile bringen und Streitigkeiten mit dem Finanzamt vermeiden. Durch die Reform des Bewertungsgesetzes und die strengeren Bewertungsregeln der Finanzämter wird eine präzise Aufteilung immer wichtiger. Die 15%-Regel gilt für den gesamten Drei-Jahres-Zeitraum und soll verhindern, dass größere Renovierungen direkt als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Käufer sollten also bereits vor Vertragsunterzeichnung eine fachkompetente Beratung einholen, um Fallstricke zu vermeiden. Mit einer gut durchdachten Regelung können Sie von Anfang an die Weichen für eine steuerlich vorteilhafte Nutzung Ihrer Immobilie stellen.
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